Unterhaltsansprüche bestimmen sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern maßgeblich aus der Anwendung von Tabellen (Stichwort “Düsseldorfer Tabelle”) und Leitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte. Es ist zu unterscheiden zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Ehegattenunterhalt. Unterhalt getrennt lebender Ehegatten erfordert die Prüfung von Voraussetzungen, von Umfang und Dauer und von Erwerbsobliegenheiten. Bei ungleichen Einkommensverhältnissen ist der besserverdienende Ehegatte in der Regel unterhaltspflichtig. Was viele Menschen nicht wissen – nach der Trennung hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf Auskunftserteilung zu den vorhandenen Einkommensverhältnissen. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Darüber hinaus sollten Sie nicht zu lange abwarten, da Unterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann. Gerade bei beengten finanziellen Verhältnissen muss es oftmals schnell gehen. Verweigert der Ex-Partner die finanzielle Unterstützung, können Unterhaltsansprüche auch in einem Eilverfahren durchgesetzt werden. Noch ein Tipp: auf Trennungsunterhalt kann ein Ehegatte nicht verzichten, schriftliche Vereinbarungen oder notarielle Beurkunden wären diesbezüglich daher unwirksam.
Unterhalt getrennt lebender Ehegatten erfordert die Prüfung von Voraussetzungen, von Umfang und Dauer und von Erwerbsobliegenheiten.

Nachehelicher Unterhalt betrifft die Zeit nach der Scheidung. Ob und in welcher Höhe dieser geschuldet ist, hängt von den ehelichen Lebensverhältnissen ab und ist anhand des Einzelfalles zu prüfen. Wir geben Ihnen hierbei gerne eine Einschätzung zu Ihrer persönlichen Situation. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts ist die Erfüllung eines der der gesetzlichen Unterhaltstatbestände Voraussetzung einer Unterhaltspflicht. Wir beraten zu den Grundsätzen der Unterhaltsbemessung aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse, Berechnungsmethoden, zeitliche Begrenzung, Erwerbsobliegenheit, Lebensbedarf des Berechtigten und Bedürftigkeit des Berechtigten. Maßgeblich ist die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten: Wir ermitteln unterhaltspflichtige Einkünfte und Abzugsposten, die Zurechnung fiktiver Einkünfte, und verbleibende Selbstbehalte. Wir berechnen den Bedarfskontrollbetrag bei mehreren Unterhaltsberechtigten, bestimmen das Rangverhältnis und berücksichtigen Mangelfälle und bereits titulierte Ansprüche.

Bei Nichterfüllung einer Auskunftspflicht ergibt sich die Möglichkeit einer Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung bezüglich der Richtigkeit der Auskunft und Unterhalt. Wir prüfen Unterhalt für die Vergangenheit, Rückforderung überzahlten Unterhalts, Einwendungen gegen die Unterhaltspflicht und Unterhaltsvereinbarungen.

Vom Ehegattenunterhalt zu unterscheiden ist der Anspruch auf Kindesunterhalt. Auch hier können Auskünfte eingefordert und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Der betreuende Elternteil erfüllt bei minderjährigen Kindern bereits durch die Betreuung seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen des Pflichtigen sowie vom Alter des Kindes. Die Berechnung erfolgt mit Hilfe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Auch Kindesunterhalt kann mit einem Eilverfahren durchgesetzt werden, wenn Unterhaltszahlungen verweigert werden. Wer sich dauerhaft seiner Unterhaltspflicht entzieht, kann sich unter Umständen sogar strafbar machen.

Kindesunterhalt erfordert eine Bedarfsbestimmung, die Berücksichtigung einer Unterhaltsleistung durch Pflege und Erziehung, der Bestimmung von Haftungsanteilen und Anrechnungen. Besonderheiten ergeben sich im Zusammenhang mit Ausbildungsunterhalt, Bestimmungsrecht und Unterhaltsverwirkung.

Prozessrechtlich ist die Geltendmachung von Unterhalt in isolierten Verfahren von der Geltendmachung von Unterhalt im Verbundverfahren zu unterscheiden. Besonderheiten ergeben sich für Eilverfahren, bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen und bei Abänderungsklagen.

Unterhaltsansprüche ergeben sich ansonsten auf Verwandtenunterhalt, oder Betreuungsunterhalt des nicht verheirateten Elternteils.


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