Zu den Kindschaftssachen gehören Verfahren betreffend die Elterliche Sorge, den Umgang mit dem Kind und in Einzelfällen auch auf Herausgabe des Kindes.

An der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder ändert sich weder mit der Trennung, noch mit einer Scheidung etwas. Das alleinige Sorgerecht kann nur durch das Familiengericht zugesprochen werden.

Oftmals kommt es im Zuge einer Trennung auch zu Problemen in den Bereichen Umgangsrecht und elterliche Sorge. Jedem Elternteil liegen die Kinder am Herzen und in vielen Fällen kann deren Verbleib nach einer Trennung nicht mehr einvernehmlich geregelt werden. Dieses Problem kann bei gemeinsamer Sorge mit einem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gerichtlich geklärt werden.

Anwalts-Tipp: Es ist wichtig, sofort zu handeln, denn leben die Kinder erst einmal für einen längeren Zeitraum beim anderen Elternteil, ist es nahezu ausgeschlossen, hieran noch etwas zu ändern. Handeln Sie also gleich!

Ähnliches gilt auch beim Umgangsrecht. Dieses steht dem nicht betreuenden Elternteil zu. Die Erfahrung hat hier gezeigt, dass ein Elternteil, der die Kinder als Druckmittel einsetzt oder diese dem anderen vorenthält, dies immer wieder tut. Abwarten wäre hier der falsche Weg. Reagieren Sie sofort, lassen Sie den Kontakt zu Ihren Kindern nicht abreißen.

In gerichtlichen Kindschaftsverfahren steht immer das Kindeswohl an erster Stelle. In besonders dringenden Fällen sind einstweilige Anordnungen möglich, hier kann innerhalb weniger Tage eine gerichtliche Entscheidung erwirkt werden.

Anwaltstipp: Was kann ich tun, wenn mir die Umgänge mit meinem Kind verweigert werden?

Jeder Elternteil hat das Recht auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind und auch jedes Kind den Anspruch, mit dem nicht betreuenden Elternteil regelmäßig Zeit zu verbringen. Entgegen der landläufigen Meinung müssen Umgänge keineswegs auf jedes zweite Wochenende beschränkt werden. Vielmehr kommt die genaue Regelung auf den jeweiligen Einzelfall an.

Hinweis: Sollten Ihnen Umgänge verweigert oder die Umgangszeiten einseitig vom anderen Elternteil alleine bestimmt werden, warten Sie nicht ab. Gerade wenn längere Zeit kein Umgang stattgefunden hat, ist es schwierig den Kontakt mit dem Kind wieder aufzubauen.

Ein gerichtliches Umgangsverfahren kann hier Klarheit schaffen. Innerhalb weniger Wochen kommt es zu einem Gerichtstermin. In dem meisten Fällen werden hier für beide Eltern verbindliche Umgangszeiten festgelegt. Auch die Kosten im Bereich des Umgangsrechts sind überschaubar. Zudem kann bei beengten finanziellen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe für Sie beantragt werden.

Anwalts-Tipp: Wer hat das Sorgerecht? Was ändert sich mit Heirat, Trennung und Scheidung? Bei nicht verheirateten Eltern hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, wenn nicht eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wird.

Wichtig: Was viele Väter nicht wissen – der Vater kann die gemeinsame elterliche Sorge mittlerweile auch gegen den Willen der Kindsmutter erzwingen. Es gibt die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht über das Familiengericht durchzusetzen. Dieses muss dem Antrag stattgeben, wenn nicht das Kindeswohl der gemeinsamen Sorge entgegengesteht.


Schieben Sie Ihre Probleme nicht auf! Scheuen Sie sich nicht und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit der Rechtsanwältin Anna M. Prick!