Vermögensrechtliche Zuordnungen im Familienrecht erfolgen über sogenannte Güterstände. Hier sind zu unterscheiden die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und dien Gütergemeinschaft.

Sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Streitfall wird der Zugewinn durch die Ermittlung des Vermögens der Ehegatten zu Beginn (Anfangsvermögen) und am Ende der Ehe (Endvermögen) ermittelt. Besteht hier eine Diskrepanz kann unter Umständen ein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Das Gesetz kennt neben der Zugewinngemeinschaft noch die Gütertrennung, bei der jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen behält und im Zuge der Scheidung keine Ansprüche bezüglich des Vermögens des Ehegatten bestehen, sowie die mittlerweile seltene Gütergemeinschaft. Im Streitfall kommt es allein auf Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe und das Endvermögen bei Ende der Ehe an. Stichtage sind hier zum einen die Trennung, zum anderen die Zustellung des Scheidungsantrages. Was während der Ehe gemacht wurde, spielt daher keine Rolle. Entscheidung ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Je höher das vorhandene Vermögen ist, desto höher der zu erwartende Zugewinn.

Wichtig: Die Zugewinngemeinschaft endet erst mit Zustellung des Scheidungsantrages. Vermögen, das nach der Trennung erwirtschaftet wird, kommt daher zur Hälfte dem Ehegatten zu Gute. Wird mit der Scheidung zu lange gewartet, kann dies dem Ehegatten gegebenenfalls in die Karten spielen.


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